Abschaffung des Eigenmietwerts ab 2029 in Kraft

    Nicolas Eggen
    Nicolas Eggen

    Bern,

    An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen.

    Bundeshaus
    Das Bundeshaus in Bern. (Archivbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Abschaffung des Eigenmietwerts tritt ab 2029 in Kraft.
    • Dies damit die Kantone genügend Zeit für die Umsetzung haben.
    • Die Abschaffung wurde vom Stimmvolk im September 2025 angenommen.

    An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen, wie es in einem Communiqué des Bundes heisst.

    Damit entfällt auf selbstgenutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig können die Kantone zur finanziellen Kompensation eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.

    Kantone sollen genügend Zeit für Umsetzung haben

    Die Abschaffung des Eigenmietwerts hätte grundsätzlich schon per 1.1.2028 erfolgen können. Die Verknüpfung mit der besonderen Liegenschaftssteuer, die das Parlament beschlossen hat, gebietet indes ein späteres Inkrafttreten.

    So haben die Kantone genügend Zeit, diese auf den gleichen Zeitpunkt hin auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene umzusetzen, wie es in der Mitteilung weiter heisst.

    Abstimmung im September 2025

    Im September 2025 hatten Volk und Stände den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen und somit auch der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zugestimmt. Der Entscheid erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben, sobald die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt.

    eigenmietwert
    Der Eigenmietwert fällt. Dadurch wird Wohneigentum noch attraktiver. - keystone

    Mit der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2029 entfällt neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten.

    Bist du glücklich mit dem Ausgang der Abstimmung zum Eigenmietwert?

    Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein Eigenheim erwirbt, profitiert von einem zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen.

    Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Energiespar- und Umweltschutzabzüge. Die Kantone können diese weiterhin aufrechterhalten, wenn auch zeitlich begrenzt.

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    Kommentare

    User #6011 (nicht angemeldet)

    Das riecht nach MEI MEI Umsetzung!

    User #4202 (nicht angemeldet)

    Jetzt wartet mal ab, was die Kantone entscheiden. Noch ist nix klar, also?

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