Der Bundesgerichtshof hat die Haftstrafe von Starkoch Alfons Schuhbeck bestätigt. Neu verhandelt werden muss jedoch, wie viel Geld er zurückzahlen muss.
Haftstrafe alfons Schuhbeck
Der deutsche Koch Alfons Schuhbeck an einem Fototermin für „Meet Your Master“, 2019 in München. Nun muss er wegen Steuerhinterziehung eine Haftstrafe antreten. (Archivbild) - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Starkoch Alfons Schuhbeck wurde der Steuerhinterziehung beschuldigt.
  • Das Landgericht in München verurteilte ihn nun zu einer Haftstrafe von 1,2 Millionen Euro.
  • Darüber hinaus muss er einen Freiheitsentzug von 3 Jahren und 2 Monaten antreten.

Die Verurteilung des berühmten Starkochs Alfons Schuhbeck (74), zu einer Haftstrafe, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) «überwiegend rechtskräftig». Er wurde der Steuerhinterziehung angeklagt.

Lediglich über die Vermögensabschöpfung von Schuhbeck müsse das Landgericht München I neu verhandeln. Das teilte der BGH am heutigen Montag in Karlsruhe mit. Demnach sei das landgerichtliche Urteil unvollständig gewesen, «weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren.»

An Alfons Schuhbecks Haftstrafe ändert sich nichts

Die Revision des prominenten TV-Kochs blieb damit überwiegend erfolglos. Der BGH fand keine Rechtsfehler bei Schuldspruch und Strafzumessung. An der Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ändert sich durch die Entscheidung des BGH nichts. Das Landgericht München I hatte Schuhbeck im Oktober 2022 verurteilt.

Schuhbeck habe «im Zeitraum von sechs Jahren täglich aus den Kassen zweier Restaurants, insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro», entnommen. Die Abführung des Bargelds sah der Bundesgerichtshof als erwiesen an. Zur Manipulation der Umsätze nutzte er demnach unter anderem ein von seinem Mitarbeiter geschriebenes Computerprogramm.

Schuhbeck habe so «insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen», wie der BGH weiter mitteilte.

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