Eine kleine Einzimmerwohnung in einem Einfamilienhaus darf laut Zürcher Verwaltungsgericht weder separat verkauft noch vermietet werden, da sie keine Küche hat.
Verwaltungsgericht Zürcher
Schild am Verwaltungsgericht in Zürich. (Symbolbild) - keystone

Die Besitzer des Einfamilienhauses in Illnau-Effretikon wollten auf Wunsch ihrer Mieter im Treppenhaus eine Trennwand einbauen, um ein Zimmer mit Bad als Einzimmerwohnung abzugliedern. Die lokale Baubehörde verweigerte aber die Baubewilligung.

Das Baurekursgericht, an das sich die Hausbesitzer daraufhin gewandt hatten, sprach sich dafür aus, dass zwar eine Bewilligung erteilt werde. Dies aber nur unter der Auflage, dass die Wohnung dann weder separat vermietet noch verkauft werden dürfe. Dies bestätigte nun auch das Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.

Eine Wohnung braucht eine Küche

Denn in eigenständigen Wohnungen muss eine Küche vorhanden sein, wie das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil festhält. Diese müssen zwar nicht zwingend in einem abgetrennten Raum sein. Auch Wohnküchen seien zulässig.

Eine Küche benötige aber fest installierte Geräte, heisst es im Urteil. «In einzelnen Zimmern vorhandene, auf Kleinkühlschränken aufgestellte Elektro-Kochplatten sind nicht als Küche zu qualifizieren.» Zudem sei beim geplanten Umbauvorhaben in Illnau-Effretikon weder ein Spülbecken noch eine Lüftung geplant.

Die Eigentümer hatten vorgebracht, dass die besondere Bauverordnung für Appartements und Einzimmerwohnungen gewisse Erleichterungen gewähre und Abweichungen vom Planungs- und Baugesetz zulasse. Dies bestätigt auch das Verwaltungsgericht.

Allerdings seien derartige Erleichterungen vorliegend nicht möglich: Denn eine Küche stelle doch ein wesentliches Element einer Wohnung dar, und auch Lüftungsanlagen seien für Küchen ebenfalls von nicht unerheblicher Bedeutung. Es lägen keine Umstände vor, welche den Verzicht auf eine Küche nahelegten.

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