Ein Zürcher Stimmbürger soll Einblick in Unterlagen erhalten, welche dem Gemeinderat bei der Beratung des neuen Fussballstadion- und Wohnbauprojekts auf dem Hardturm-Areal vorgelegen haben: Der Bezirksrat hat einen entsprechenden Rekurs gegen den Willen des Gemeinderates gutgeheissen.
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Blick auf die Stadt Zürich. (Symbolbild) - Keystone

Der Stimmbürger ersuchte darum, Einblick in alle Berichte, Gutachten und Analysen zu erhalten, die im Zusammenhang mit Sicherheitsrisiken und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im und rund um das geplante Bauvorhaben auf dem Hardturm-Areal vorliegen.

Insbesondere verlangte er Einsicht in Unterlagen, die zu den Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor den gemeinderätlichen Spezialkommissionen vorhanden sind. Dessen Sicherheitsbedenken seien vor der Stadionabstimmung zurückgehalten worden, glaubt der Stimmbürger, wie er in einer Stellungnahme vom Donnerstag schreibt.

Grundsätzlich gelte im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip, hält der Bezirksrat in seinem Beschluss fest. Jede Person habe Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einem öffentlichen Organ liegen. «Hierzu gehören auch die Unterlagen im Besitze des Gemeinderates», die der Stimmbürger einsehen wolle, heisst es im Beschluss.

Die Gemeinderat von Zürich hatte das Gesuch, das gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) eingereicht wurde, abgelehnt.

Er verwies darauf, dass der Stimmbürger dieselben Akten in einem noch laufenden Rechtsstreit mit der Stadt Zürich über eine Stimmrechtsbeschwerde verlangt habe, was die Gerichte aber nicht zugelassen hätten. Es könne nicht angehen, dass er die Dokumente nun über das IDG erhalte und damit die einwandfreie Teilnahme der Stadt in jenem Verfahren vereitle.

Der Bezirksrat weist in seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss darauf hin, dass die geforderten Unterlagen von den Gerichten nicht beigezogen worden seien - sie seien im anderen Verfahren damit nicht beweisrelevant. Eine Veröffentlichung würde also die Position der Stadt in jenem Verfahren gar nicht beeinträchtigen.

«Es ist schliesslich kein weiteres öffentliches Interesse ersichtlich, welches einer Offenlegung entgegenstehen könnte», hält der Bezirksrat fest und heisst die Beschwerde des Stimmbürgers gut. Gegen den Beschluss kann vor dem kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

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