Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten von Sozialhilfebezüger
Seit dem 1. April ist im Kanton Zürich eine Verschärfung des Sozialhilfegesetzes in Kraft. Sozialhilfebezüger können seither nur noch eingeschränkt Einsprache gegen angeordnete Massnahmen einreichen. Das Verwaltungsgericht entschied nun aber in einem Fall anders.

Bei diesem konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Sozialhilfebezüger seiner Gemeinde, die ihn unterstützt, alle zwei Monate oder nur alle drei Monate ein Arztzeugnis vorlegen muss.
Die Gemeinde entschied im vergangenen Jahr, dass sie alle zwei Monate ein Zeugnis sehen will. Der Sozialhilfebezüger wollte dieses aber lieber nur alle drei Monate bei seinem Arzt einholen.
Er wandte sich in einem Rekurs an den Bezirksrat und schliesslich ans Verwaltungsgericht und erhielt nun Recht, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht. Wird das Urteil nicht angefochten, muss der Mann also nur noch alle drei Monate zum Arzt.
Dies ist insofern erstaunlich, weil auf den 1. April diesen Jahres eigentlich eine Verschärfung des Sozialhilfegesetzes in Kraft trat. Im vergangenen Jahr beschloss die damals noch bürgerliche Mehrheit im Kantonsrat, dass «Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar» sind. Sozialhilfebezüger können sich seit dem 1. April also weniger gegen Anordnungen zur Wehr setzen.
Das Verwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass das neue Recht gar noch nicht anwendbar ist. Es gibt für die Verschärfung nämlich keine Übergangsbestimmungen.
Das Verwaltungsgericht hielt sich für sein Urteil deshalb ans Bundesgericht, das vorgibt, «mit der sofortigen Anwendung von neuem Verfahrensrecht Zurückhaltung walten zu lassen».
Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Datum des Beschlusses zählt, gegen den Einsprache erhoben wird. Dieses Datum ist in diesem konkreten Fall der 3. April 2019 - der Beschluss wurde also ein Jahr vor Inkrafttreten des verschärften Gesetzes gefällt.
Die Einsprache ist also legitim, obwohl das Verwaltungsgericht erst darüber entschied, als die Verschärfung bereits in Kraft war.