Wegen Veruntreuung müsste ein Mann für dreieinhalb Jahre hinter Gitter: Seinen Umzug ins Gefängnis wollte er nun wegen des Coronavirus auf unbestimmte Zeit verschieben - das lässt das Zürcher Verwaltungsgericht aber nicht zu.
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Das vergitterte Fenster einer Einzelhaftzelle. (Symbolbild) - dpa

Im Februar des vergangenen Jahres hatte der Kanton Zürich verfügt, dass der Mann am 17. Juni 2020 zum Vollzug antreten müsse.

Er leide aber an Diabetes und Bluthochdruck, brachte der Mann daraufhin vor. Zudem sei er starker Raucher und Asthmatiker. Er gehöre also zur Risikogruppe. Da in einer Strafvollzugsanstalt ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit dem Coronavirus anzustecken, sei für ihn der Strafantritt nicht zumutbar.

Daraufhin wurde der Termin zunächst um einen Monat verschoben und später neu auf Mitte September angesetzt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte die Direktion der Justiz und des Innern im Oktober aber ab und setzte den Haftbeginn neu auf Mitte Dezember fest.

Dagegen wehrte sich der Mann nun vor dem Verwaltungsgericht - und blitzte ab. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe werde nur in Ausnahmefällen verschoben, heisst es im Urteil, das am Dienstag veröffentlicht wurde.

«Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.» Verlangt werde, dass mit der Gefährdung «mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit» zu rechnen sei.

Es seien nicht alle Personen, die Vorerkrankungen aufweisen, besonders stark gefährdet, schreibt das Gericht weiter. «Es bedarf zusätzlicher Kriterien, welche die Krankheit zu erfüllen hat.» Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Mann als «durch das Coronavirus besonders gefährdete Person» gelte.

Zudem habe sich der wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilte Mann nicht ernsthaft um eine Impfung bemüht. Dass ihm seine Hausärztin - trotz der behaupteten Vorerkrankungen - nicht nahegelegt habe, sich für einen Impftermin zu registrieren, «spricht eher nicht dafür, dass er zu den Personen zählt, die ein sehr hohes Erkrankungsrisiko aufweisen».

Einen Grund, den Haftantritt weiter zu verschieben, sieht das Verwaltungsgericht deshalb nicht.

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