Das Universitätsspital Zürich (USZ) muss seinen Angestellten die Umkleidezeit nicht rückwirkend vergüten. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden und eine Pflegefachfrau mit ihrer Klage abblitzen lassen. Die Mitarbeiterin forderte 9200 Franken.
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Eingang des Zürcher Universitätsspitals. (Archiv) - Keystone

Die Umkleidezeit zählte am Universitätsspital bis zum 1. August 2019 nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Die Mitarbeitenden mussten sich also in ihrer Freizeit umziehen. Die Schicht begann erst, wenn die Angestellten in Spitalkleidern auf ihrer Station waren.

Nachdem sich Mitarbeitende mit Unterstützung der Gewerkschaft VPOD zur Wehr gesetzt hatten, gab das USZ nach und führte eine neue Regelung ein. Seit August 2019 rechnet das USZ seinen Mitarbeitenden jeden Tag eine Viertelstunde für das Umziehen an.

Eine Pflegefachfrau, die seit 2006 am USZ arbeitet, gelangte kurz nach Einführung dieser Regelung an die Spitaldirektion und verlangte, dass sie rückwirkend für die letzten fünf Jahre für das Umziehen bezahlt wird. Dafür forderte sie 9200 Franken.

Die Spitaldirektion winkte jedoch ab. Auch der Spitalrat wollte der Pflegefachfrau die Umkleidezeit nicht rückwirkend bezahlen. Daraufhin gelangte sie ans Verwaltungsgericht, wo sie nun allerdings ebenfalls mit ihrer Klage verlor.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinem am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass die vorherige Regelung weder kantonales Recht noch Arbeitsgesetz verletzte. Es habe vor dem 31. Juli 2019 somit kein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung gegeben. Somit könne das USZ auch nicht verpflichtet werden, die nicht vergütete Umkleidezeit rückwirkend nachzuzahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Pflegefachfrau kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.

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