Stadt Zürich

Meistgesuchte Person Schwedens (19) ausgeliefert

Kantonspolizei Zürich
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Zürich,

Ein Schwede (19) wurde wegen Anstiftung und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord in Zürich angeklagt. Am 1. Oktober wurde er an Schweden ausgeliefert.

Schweden Polizei
Ein mutmasslicher Führungsmitglied einer kriminellen Gruppierung wurde an Schweden ausgeliefert. - Henrik Hansson/TT News Agency/AP/dpa

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt mit Unterstützung der Kantonspolizei Zürich ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung zu Mord, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord, Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betäubungsmittelhandel. Er wurde Ende Juli 2025 von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft II in Zürich verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt.

Der Beschuldigte soll Teil einer kriminellen Gruppierung sein, die in Schweden im Bandenkrieg mit anderen Gruppierungen steht. Die Gruppierung des Beschuldigten wird verdächtigt, im grossen Stil Betäubungsmittelhandel zu betreiben und zu diesem Zweck unter anderem auch schwere Gewaltverbrechen wie z.B. Tötungsdelikte zu begehen.

Der Beschuldigte soll zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Tathandlungen von der Schweiz aus begangen haben, wobei die mutmasslichen Opfer nicht in der Schweiz leben. Vollendete Gewaltdelikte auf Schweizer Boden werden dem Beschuldigten nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zur Last gelegt.

Verdächtiger soll Führungsmitglied kriminellen Gruppierung sein

Da der Beschuldigte mutmassliches Führungsmitglied einer kriminellen Gruppierung ist und zu den meistgesuchten Personen in Schweden gehört, haben die schwedischen Behörden um seine Auslieferung ersucht. Er war bis am 1. Oktober 2025 in Zürich in Untersuchungshaft und wurde gleichentags nach Schweden ausgeliefert.

Die Fortführung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft II beziehungsweise dessen dereinstiger Abschluss erfolgt in enger Abstimmung mit den schwedischen Behörden. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss.

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