Zug

In Zug beginnt der Winterdienst 2023/2024

Nau.ch Lokal
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Wie die Stadt Zug mitteilt, beginnt der offizielle Winterdienst am 30. Oktober 2023 und endet am 1. April 2024.

Die Altstadt in Zug.
Die Altstadt in Zug. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Der Werkhof der Stadt Zug wird sich auch im kommenden Winter für betriebssichere Strassen und Trottoire in der Stadtgemeinde einsetzen.

Der offizielle Winterdienst beginnt am 30. Oktober 2023 und endet am 1. April 2024.

Schwarzräumung gilt für das gesamte Gemeindenetz

Grundsätzlich gilt für das gesamte Gemeindenetz Schwarzräumung, abgesehen von wenigen Abschnitten, wo abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Splitt oder Sand zum Einsatz kommen.

Sämtliche Einsätze (Schneeräumung und Glatteisbekämpfung) erfolgen gezielt, wobei sowohl auf ökologische als auch ökonomische Punkte geachtet wird.

Der Winterdienst setzt Prioritäten wie folgt Gemeindestrassen mit Busnetz, Bus- und Stadtbahnhaltestellen, belebte Trottoire (insbesondere Stadtgebiet), Schulwege/Treppen und Treppenwege, Gemeindestrassen ohne Busnetz und Quartierstrassen/Trottoir.

Empfehlungen

Bevölkerung wird gebeten, sich den besonderen Strassenverhältnissen anzupassen und ausreichend Zeitreserven einzuplanen.

Entsprechende Winterausrüstung bei dem Fahrzeug sowie eine den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasste Fahrweise tragen wesentlich zur Unfallverhütung bei.

Gutes Schuhwerk erhöht die Sicherheit des Fussgängers.

In der Stadtgemeinde Zug werden rund 40 Splittkisten verteilt, welche durch jedermann bei gefährlichen Strassenverhältnissen benutzt werden können.

Genügend Platz für Räumfahrzeuge lassen

Die Fahrzeuge solle nach Möglichkeit nicht auf der Strasse geparkt werden.

Falls aber keine andere Möglichkeit besteht, so sind Fahrer des Winterdienstes froh, wenn das Fahrzeug möglichst nahe am Strassen- beziehungsweise Trottoirrand steht und die Spiegel eingeklappt sind, damit die Räumfahrzeuge ausreichend Platz haben.

Liegenschaftsbesitzer werden gebeten, falls dies im Herbst nicht bereits geschehen ist, ihre Bäume und Sträucher im Strassen- und Trottoirbereich so zurückzuschneiden, dass diese auch unter Schneelast nicht in das Strassenprofil hängen.

Schnee von privaten Grundstücken oder Ausfahrten darf nicht auf die Gemeindestrassen geschoben oder zurückgeschoben werden.

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