Revidiertes Zuger Denkmalschutzgesetz wird leicht angepasst

Das revidierte Zuger Denkmalschutzgesetz wird nach einem Bundesgerichts-Entscheid angepasst. Die 70-Jahre-Regel, die nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar sei, werde aufgehoben, teilte die Zuger Regierung am Freitagabend mit.

Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche im Netz gemobbt, belästigt oder durch Kostenfallen abgezockt werden. Foto: Ole Spata/dpa
Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche im Netz gemobbt, belästigt oder durch Kostenfallen abgezockt werden. Foto: Ole Spata/dpa - dpa-infocom GmbH

Die Bestimmung, die verlangte, dass für die Unterschutzstellung jüngerer Baudenkmäler das Einverständnis der Eigentümerschaft vorliegen müsse, wenn es sich um kein Objekt regionaler oder nationaler Bedeutung handle, sei nicht mit Völkerrecht vereinbar und deshalb vom Bundesgericht aufgehoben worden, schreibt die Zuger Regierung. In den restlichen Punkten sei die hinter dem Bundesgerichts-Entscheid liegende Beschwerde aber abgewiesen worden. Das neue Denkmalschutzgesetz bleibe somit im Übrigen bestehen.

Im Januar 2019 hatte der Zuger Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Denkmalschutzgesetzes beschlossen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom November 2019 wurde das neue Gesetz vom Stimmvolk mit 65,5 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Im Januar 2020 gelangte eine Gruppe von Personen mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung von einzelnen Bestimmungen des neuen Gesetzes.

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