Sozialdetektive

    Im Kanton Zug sollen Sozialdetektive auf die Pirsch gehen können

    Bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch sollen die Behörden im Kanton Zug Personen beschatten lassen können. Der Regierungsrat hat die gesetzliche Grundlage vorgelegt für den Einsatz von Sozialdetektiven, wie er am Dienstag mitteilte.

    Bundesrat
    Sozialdetektive dürfen Versicherungsbezüger nicht in ihren Wohnräumen beobachten. (Symbolbild) - Keystone

    Die Sozialhilfebehörden sollen bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug, etwa durch Schwarzarbeit oder Vorspiegeln gesundheitlicher Einschränkungen, Beobachtungen der betroffenen Person im Alltag vornehmen können. Das schreibt der Zuger Regierungsrat im Entwurf der Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG), das er in die Vernehmlassung schickt.

    Die Observationsfrist von sechs Monaten kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Die Vorgaben des Datenschutzes müssten eingehalten werden. In jedem Fall ist nach Abschluss die betroffene Person über die Beschattung in Kenntnis zu setzen.

    Es sei nicht die Absicht, Sozialhilfebeziehende unter Generalverdacht zu stellen. Man wolle Fehlverhalten aufdecken und ahnden können. Der Regierungsrat verspricht sich davon mehr Vertrauen in das Sozialhilfesystem.

    Die Teilrevision geht auf eine Motion der heutigen Mitte-Fraktion im Kantonsrat zurück, die 2019 erheblich erklärt wurde. Drei Jahre zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die verdeckte Überwachung von Versicherten durch die Sozialversicherungen wegen fehlender rechtlicher Grundlagen gerügt.

    In der Folge wurde das Sozialversicherungsgesetz angepasst und damit die Observation geregelt. Weil aber die Sozialhilfe nicht darunter fällt, muss der Kanton Zug dies in einem kantonalen Gesetz regeln.

    Gleichzeitig soll die Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen ausgedehnt und der Datenaustausch zwischen kantonalen und kommunalen Stellen eingeführt werden. So sollen sich die Sozialdienste von der hilfesuchenden Person ermächtigen lassen können, Auskünfte selbst einzuholen. Damit könnten hilfesuchende Personen entlastet werden und die Sozialdienste effizienter Verdachtsmomente entkräften oder bestärken.

    Die Vernehmlassung dauert bis am 3. Februar 2022.

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