Wohlen AG: Nach Tötungsdelikt – Antrag auf stationäre Massnahme
Nach dem Tötungsdelikt vom 18. August 2024 in Wohlen AG beantragt die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme. Der Beschuldigte gilt als schuldunfähig.

Mediensprecher Tötungsdelikt Wohlen: Antrag auf stationäre Massnahme Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt vom Morgen des 18. August 2024 beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestellt. Dem heute 41-jährigen Schweizer werden vorsätzliche Tötung, versuchte vorsätzliche Tötung und Gefährdung des Lebens vorgeworfen. Gemäss psychiatrischem Gutachten ist der Beschuldigte schuldunfähig.
Am Morgen des 18. August 2024 hörten Bewohner eines Mehrfamilienhauses laute Geräusche im Treppenhaus. Ein Nachbar, der später Opfer der Tat wurde, wollte zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie das Haus verlassen. Er beschloss an der Wohnungstüre des Beschuldigten zu klingeln, um ihn auf die Lärmbelästigung anzusprechen.
Als der Beschuldigte nach einiger Zeit die Tür öffnete, schoss er unvermittelt mit einer Pistole auf den Nachbarn. Kurz darauf richtete der Beschuldigte die Pistole auch auf dessen Ehefrau, die ihrem Mann zu Hilfe eilen wollte. Anschliessend schoss er in seinem psychischen Ausnahmezustand auf die damals siebenjährige Tochter des Ehepaares, die ebenfalls herbeigerannt war.
Das Mädchen erlitt dabei lediglich durch Zufall keine lebensbedrohlichen Verletzungen.
Die ausgerückte Kantonspolizei nahm den Mann noch vor Ort fest. Er befindet sich seither in behördlicher Obhut und derzeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Die umfassenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Aargau konnten zwischenzeitlich abgeschlossen werden. Gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten leidet der Beschuldigte an schwerer paranoider Schizophrenie. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen befand er sich zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand und die Fähigkeit das Unrecht seiner Handlung einzusehen war vollständig aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft geht daher von Schuldunfähigkeit aus. Aufgrund dessen sieht das Gesetz keine Strafe vor. Zum Schutz der Öffentlichkeit beantragt die Staatsanwaltschaft eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB), die auf eine längerfristige Behandlung ausgerichtet ist.
Der Antrag ist beim Bezirksgericht Bremgarten hängig. Der Beschuldigte hat die Taten eingeräumt.
Bis das zuständige Gericht einen Entscheid getroffen hat, gilt die Unschuldsvermutung.










