Wie die Gemeinde Uezwil mitteilt, werden Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen gebeten, hinausreichende Äste von Bäumen zurückzuschneiden.
Die Gemeindeverwaltung in Uezwil im Kanton Aargau.
Die Gemeindeverwaltung in Uezwil im Kanton Aargau. - Nau.ch
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Das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher im Strassen- und Trottoirbereich stellt insbesondere in der Vegetationsperiode eine Daueraufgabe dar.

Nur so kann die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrzeuglenker gewährleistet werden.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden gebeten, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.

Rechtliche Grundlagen

Nach Paragraf 109 Absatz zwei des Baugesetzes (BauG) dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedungen, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden.

Gemäss den Paragraf 111 BauG und Paragraf 42 Absatz zwei der Bauverordnung (BauV) gilt, dass Bäume und Sträucher bis zu 80 Zentimeter Höhe, gegenüber Kantonsstrassen auf ein Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter gemessen vom Strassenmark zurückzuschneiden sind.

Sträucher von mehr als 80 Zentimeter bis zu 180 Zentimeter Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter gemessen vom Strassenmark zurückzuschneiden.

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 Zentimeter bis drei Meter gewährleistet sein.

Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden

Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfällige Schäden haftbar gemacht werden.

Die Land- und Gartenbesitzer werden gebeten, dafür besorgt zu sein, die Bestimmungen einzuhalten.

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