Wie die Gemeinde Willisau mitteilt, gelten für die Entsorgung von Schnittgut aus Gebieten mit dem asiatischen Laubholzbockkäfer spezielle Massnahmen.
Willisau Luzern
Willisau LU. (Archivbild) - Keystone
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Im Gemeindegebiet Zell wurde im August 2022 der Schädling «Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB)» entdeckt.

Verschiedene Massnahmen wurden getroffen, um ihn zu bekämpfen. Ein besonderes Augenmerk gilt jetzt der korrekten Deponierung von Schnittgut aus dem abgegrenzten Gebiet.

Besondere Massnahme vom 1. April bis 30. November

Grundsätzlich ist es das ganze Jahr über verboten, Laubbäume, die vom ALB befallen sind oder potenziell befallen werden können, aus dem abgegrenzten ALB-Gebiet zu transportieren.

So kann eine Weiterverbreitung des ALB verhindert werden.

Liegt ein Grundstück angrenzend zu Zell und in der ALB-Zone, so muss das Schnittgut von Laubgehölzen auf dem betroffenen Grundstück gelagert und darf keinesfalls wegtransportiert werden.

Das Schnittgut darf auch nicht zur nächsten Grüngutsammelstelle gebracht oder in den Kehricht gelangen. Diese Massnahme gilt während der Vegetationszeit von 1. April bis 30. November.

Ausnahmen erteilt das Bauamt Zell

Ausnahmen können nur erteilt werden, wenn eine Massnahme dringend notwendig ist. In diesem Fall ist vorab mit dem Bauamt Zell Kontakt aufzunehmen.

Die Situation wird jeweils vor Ort beurteilt und das Vorgehen besprochen.

Die ALB-Zonen sind online ersichtlich

Liegt das Grundstück ausserhalb des abgegrenzten Gebietes, kann Schnittgut ganz normal bei der Grüngutsammelstelle abgegeben werden.

Auf der Webseite der Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa.lu) findet man die Karte mit den Zonen des abgegrenzten ALB-Gebietes und weitere Informationen.

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