Zell ZH ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf
Die Liegenschaften Eigentümer werden gestützt auf §§ 3 – 18 der kantonalen Strassenabstandsverordnung aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- beziehungsweise Trottoirraum ragen, auf die Strassen- beziehungsweise Trottoirgrenze zurückzuschneiden, wobei der Luftraum über dem Trottoir bis auf eine Höhe von 2,5 Meter und derjenige über der Fahrbahn bis 4,5 Meter von jeglichem Ast- und Blattwerk frei sein muss.
Sträucher auf der Kurveninnenseite sind auf 80 Zentimeter zurückzuschneiden.
Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
Rückschnittfrist bis 31. Mai 2024
Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein. Der Rückschnitt hat bis zum 31. Mai 2024 zu erfolgen.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung für Verkehrsteilnehmer, kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen bei Nichtbefolgen zulasten der säumigen Anstösser selber treffen.
Die detaillierten Vorschriften können bei der Gemeinderatskanzlei eingesehen werden.