In Zell wurden Gewässerräume im Siedlungsgebiet festgelegt

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Region Wald,

Wie die Gemeinde Zell ZH informiert, wurde die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet genehmigt.

Die Ortseinfahrt der Gemeinde Zell ZH.
Die Ortseinfahrt der Gemeinde Zell ZH. - Nau.ch / Simone Imhof

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden.

Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen.

Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Einwendungen wurden geprüft

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Zell wurde vom 29. August 2022 bis 27. November 2022 öffentlich aufgelegt.

Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben. Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft.

Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 6. April 2023 den Gewässerraum im Sinne von Artikel 41a GSchV und gestützt auf Paragraf 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Zell festgelegt.

Angaben zur Auflage

Gestützt auf Paragraf 15 i HWSchV macht die Gemeinde Zell die Festlegung öffentlich bekannt.

Die Verfügung vom 6. April 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen 23. März vom 21. April 2023 bis 21. Mai 2013 während 30 Tagen bei der Gemeinde Zell ZH, Planung und Bau, Rikon öffentlich aufgelegt.

Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser publiziert.

Ergänzende rechtliche Hinweise

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen.

Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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