Volketswiler Haus in der Schmiedgasse unter Schutz gestellt
Wie die Gemeinde Volketswil mitteilt, wird der Hausteil an der Schmiedgasse 9 aufgrund seiner bedeutenden ortsbildprägenden Wirkung unter Schutz gestellt.

Im Jahr 2008 hat der Gemeinderat das geltende kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte letztmals neu festgesetzt.
Das Wohnhaus an der Schmiedgasse 9 in Volketswil wurde seinerzeit ins Inventar aufgenommen.
Das Gebäude wird als markanter Gebäudekomplex aus drei Einzelhäusern aus dem 18. beziehungsweise 19. Jahrhundert beschrieben und gilt als einer der prägenden Bestandteile des im Bereich der Schmiedgasse verhältnismässig intakt gebliebenen Ortsbildes.
Das Gebäude ist ein bau- und siedlungsgeschichtlicher Zeuge
Im Zusammenhang mit der künftig geplanten Entwicklung der Liegenschaft (Sanierung und Umbau) ersucht die Eigentümerschaft die Gemeinde um definitive Abklärung der Schutzwürdigkeit.
Um den Schutzumfang bestimmen zu können, wurde die Schutzabklärung ausgelöst.
Die Schutzabklärung weist den Hausteil an der Schmiedgasse 9 aufgrund seiner bedeutenden ortsbildprägenden Wirkung als einen wichtigen bau- und siedlungsgeschichtlichen Zeugen aus.
Ein konkretes Bauprojekt liegt nicht vor
Das Wohnhaus mit Garage vermag zwar als Einzelobjekt die strengen Anforderungen an ein Schutzobjekt nicht zu erfüllen, dennoch ist das Volumen aufgrund der wichtigen ortsbaulichen Funktion zu erhalten und das Objekt somit als kommunales Schutzobjekt des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu bezeichnen.
Zum heutigen Zeitpunkt liegt kein konkretes Bauprojekt zu der Liegenschaft Schmiedgasse 9 vor.
Um den möglichen Umfang für einen Umbau eruieren zu können, war es der Bauherrschaft ein Anliegen, diese Abklärungen frühzeitig in die Wege zu leiten.
Das Gebäude wird unter Schutz gestellt
Die Liegenschaft Schmiedgasse 9, Gebäude Versicherungsnummer 213, wird gemäss Paragraf 205 PBG unter Schutz gestellt.
Der jeweilige Eigentümer darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der kommunalen Baubehörde keine massgeblichen baulichen Änderungen vornehmen, die dem Schutzziel entgegenwirken.
Massgebend ist der abgeschlossene verwaltungsrechtliche Vertrag vom 17. Oktober 2022.