Klarheit in der Planung: Baubegriffe werden vereinheitlicht

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Greifensee,

Der Gemeinderat Uster hat die Teilrevision der Nutzungsplanung beschlossen. Einheitliche Begriffe sorgen künftig für klarere Regeln und mehr Rechtssicherheit.

Das Stadthaus von Uster. - Kanton Zürich
Das Stadthaus von Uster. - Kanton Zürich - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Stadt Uster berichtet, revidiert sie ihre Nutzungsplanung teilweise. Diese umfasst die Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie den Zonenplan. Kern dieser Teilrevision ist die vom Kanton ausgehende Einführung der harmonisierten Baubegriffe.

Am 13. April 2026 hat der Gemeinderat die Teilrevision abgeändert und die revidierte BZO sowie den Zonenplan festgesetzt. Bis zur Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen gilt weiterhin das heutige Recht.

Mit der Teilrevision schafft die Stadt die notwendigen, aktualisierten baurechtlichen Grundlagen und stärkt die Rechtssicherheit in der Planung. Im Zentrum steht die Einführung vereinheitlichter Baubegriffe. Grundlage dafür ist die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

Sie sieht vor, dass die wichtigsten Baubegriffe im gesamten Kanton Zürich einheitlich geregelt werden. Der Stadtrat hat die Vorlage zur Teilrevision Phase 3a am 3. März 2026 verabschiedet und dem Gemeinderat zur Festsetzung überwiesen.

Teilrevision hat keine negative Vorwirkung

Der Gemeinderat hat die Teilrevision am 13. April 2026 behandelt. Dabei hat er die Erholungszone im Gebiet Stapfer, Wermatswil, für eine neue Spielweise vergrössert und danach die angepasste Teilrevision festgesetzt.

Der Beschluss des Gemeinderats wird am 22. April 2026 in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Wenn gegen den Beschluss des Gemeinderats kein Referendum ergriffen wird, werden die Planungsunterlagen nach Ablauf der Referendumsfristen zur Genehmigung beim Kanton eingereicht.

Die Änderungen dieser Teilrevision entfalten keine negative Vorwirkung. Das heisst: Sie haben vor der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion und der Inkraftsetzung durch den Stadtrat keine Auswirkung auf laufende Baugesuche. Ab Inkraftsetzung gilt jedoch das neue Recht, auch für zu diesem Zeitpunkt noch hängige Baugesuche.

Inhaltliche Revision erst nach Ja zum neuen Richtplan möglich

Die Teilrevision Phase 3a der Bau- und Zonenordnung umfasst primär technische Anpassungen. Erst in der Phase 3b will der Stadtrat inhaltliche Änderungen an der Nutzungsplanung vornehmen.

Dazu gehört beispielsweise eine erhöhte Ausnützung in Wohn- und Industriezonen. Für solche inhaltlichen Anpassungen ist ein genehmigter neuer Richtplan Voraussetzung. Dieser wurde Ende September 2025 durch den Gemeinderat verabschiedet und gelangt nun am 14. Juni 2026 an die Urne.

Bei einem Nein an der Volksabstimmung müsste ein neuer Richtplan erarbeitet und verabschiedet werden. Die Abstimmung über den Richtplan hat keine Auswirkung auf die Teilrevision Phase 3a.

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