Wie die Gemeinde Hergiswil mitteilt, gilt es im Gemeindegebiet über 298 Schutzräume zu prüfen. Der Auftrag wurde an ein externes Kontrollorgan vergeben.
Gemeindehaus Hergiswil.
Gemeindehaus Hergiswil. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Im Rahmen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sind alle zehn Jahre Kontrollen bei den Schutzräumen durchzuführen.

Die nächste Kontrolle in Hergiswil ist für dieses Jahr 2023 vorgesehen und wird durch kantonale Stellen bewerkstelligt.

Im Hergiswiler Gemeindegebiet gilt es über 298 Schutzräume zu prüfen. Aufgrund der grossen Anzahl hat der Kanton entschieden, die Arbeiten an ein externes Kontrollorgan zu vergeben.

Der Auftrag wurde an die Firma Abri Audit AG übertragen. Das Unternehmen hat über 50 Jahre Erfahrung mit Schutzbauten und ist auf Schutzraumkontrollen spezialisiert.

Die Schutzraumkontrolle erfüllt mehrere Aufgaben

Die periodische Schutzraumkontrolle dient der Erfassung der technischen Betriebsbereitschaft der Schutzräume sowie dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden als Übersicht über die Betriebsbereitschaft der Schutzräume.

Weiterhin werden durch sie Mängel und eventueller Erneuerungsbedarf festgestellt.

Darüber hinaus sollen sie das Verständnis der Hauseigentümer für den Nutzen des konsequenten Unterhalts der Schutzräume fördern.

Die periodische Schutzraumkontrolle kann genutzt werden, um vor Ort durch das Kontrollpersonal kleine Mängel zu beheben und gewisse Unterhaltsarbeiten durchzuführen, soweit dies während der PSK möglich und der Hauseigentümer damit einverstanden ist.

Betroffene Hauseigentümer werden zeitnah kontaktiert

Die betroffenen Hauseigentümer oder die zuständigen Verwaltungen werden vorgängig schriftlich für eine Terminvereinbarung kontaktiert und über die nötigen Vorkehrungen informiert.

So müssen die Schutzräume inklusive der dazugehörigen Infrastruktur, wie beispielsweise Ventilationsgeräte oder Notausstiege zum vereinbarten Termin für die Kontrolleure frei zugänglich sein.

Im Grundsatz fallen bei Mängeln keine Kosten zulasten der Eigentümer an, ausser man stellt einen unsachgemässen Gebrauch fest.

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