Wie die Gemeinde Hombrechtikon mitteilt, findet die Ersatzwahl für den Notar des Notariatskreises Stäfa und Hombrechtikon am 12. März 2023 statt.
Hombrechtikon
Die Gemeindeverwaltung Hombrechtikon. - Nau.ch / Simone Imhof
Ad

Per 31. Juli 2023 hat der Notar Werner Ritter seinen Altersrücktritt bekannt gegeben.

Für den zurücktretenden Werner Ritter ist ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022 bis 2026 zu wählen.

Der Gemeinderat hat als wahlleitende Behörde die Ersatzwahl für den Notar des Notariatskreises Stäfa und Hombrechtikon für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 anzuordnen.

Gestützt auf § 39 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird der Notar an der Urne gewählt.

Erster Wahlgang für die Ersatzwahl

Artikel 9 GO sieht eine stille Wahl für die Ersatzwahl vor, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Ansonsten werden leere Wahlzettel verwendet und den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigelegt.

Der erste Wahlgang für die Ersatzwahl des Notars wird auf Sonntag, 12. März 2023, angesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 18. Juni 2023, statt.

Wahlvorschläge sind bis spätestens 14. Dezember 2022 der Kreiswahlvorsteherschaft in Stäfa einzureichen.

Formulare für die Wahlvorschläge

Formulare für die Wahlvorschläge sind beim Fachbereich Kanzlei erhältlich oder können von der Gemeindewebsite heruntergeladen werden.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz in den Gemeinden Stäfa und Hombrechtikon.

Der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.

Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob der Kandidat das Amt schon bisher ausgeführt hat, angegeben werden.

Wahlvorschläge werden amtlich veröffentlicht

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises Stäfa und Hombrechtikon unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein.

Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Die gültigen Wahlvorschläge werden amtlich veröffentlicht.

Innert einer Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können Vorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Schriftlicher Stimmrechtsrekurs kann erhoben werden

Liegt nach dem Vorverfahren nur ein Wahlvorschlag vor, wird die vorgeschlagene Person in stiller Wahl gewählt.

Liegen mehr Kandidierende vor als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel sowie ein Beiblatt mit allen Kandidierenden verwendet.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

StäfaHombrechtikon