Wie die Gemeinde Hombrechtikon berichtet, sind die Fahrzeuge im Winter nur auf markierten Parkfeldern abzustellen.
Ortsstrasse der Gemeinde Hombrechtikon.
Ortsstrasse der Gemeinde Hombrechtikon. - Nau.ch / Simone Imhof
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Der Winter 2022/23 steht bevor und die Verantwortlichen für den Winterdienst in Hombrechtikon haben sich vorbereitet, um auch in den kommenden Monaten das Gehweg- und Strassennetz in der Gemeinde für die Benützer in möglichst gutem Zustand zu halten.

Staatsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt, für die Gemeindestrassen ist das örtliche kommunale Werkhofpersonal zuständig.

Auf den Kantons- und Gemeindestrassen sind auch private Unternehmer im Einsatz.

Die Schneeräumung muss hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden.

Winterdienstgeräte können Fahrzeuge beschädigen

Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten.

Es besteht die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte.

Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, werden die Einwohner gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.

Jede Haftung für Schäden muss abgelehnt werden.

Der Winterdienst wird auf einzelnen Strassen reduziert

Auf einzelnen Strassen und Wegen gilt «reduzierter Winterdienst».

Dies bedeutet einen sehr zurückhaltenden Einsatz von Split, Salz und andern Auftaumitteln.

Solche Strassen werden besonders gekennzeichnet.

Verkehrsteilnehmer haben sich den winterlichen Verhältnissen anzupassen

Diese Massnahmen tragen einerseits dazu bei, die Natur zu schonen und die Belastung der Gewässer und des Grundwassers mit Schadstoffen zu verringern.

Anderseits können die Benützer nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass solche Strassen, Trottoirs und Wege stets frei von Schnee- und Eisglätte sind.

Alle Verkehrsteilnehmer sind daher aufgerufen, ihre Fahrweise, die Ausrüstung und ihr Verhalten den jeweiligen winterlichen Verhältnissen anzupassen.

Private Zufahrten müssen Eigentümer oder Mieter selbst räumen

Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte.

Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden.

Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.

Geräumter Schnee darf nicht in Strassenschächte geworfen werden

Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer geworfen werden.

Strassenschächte, Abläufe und Rinnen sind für Schmelzwasser freizuhalten.

Hydranten sollten durch die jeweiligen Grundstück-Eigentümer oder Mieter freigehalten werden.

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