Wie die Gemeinde Widnau informiert, können die neuen Gebührenmarken und Jahresvignetten ab sofort beim Front-Office im Gemeindehaus bezogen werden.
Das Businesshotel Forum in Widnau.
Das Businesshotel Forum in Widnau. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Die zehn vom Kehrichtverband Rheintal KVR organisierten Sammeltouren finden in den Monaten März bis Dezember 2023 statt.

Die erste Grünabfuhr für das Jahr 2023 findet am 11. März 2023 statt.

Die Grüngutbündel und Grüngutbehälter sind neu mit einer Marke oder einer Jahresvignette des KVR zu versehen.

Die Einheiten können auf der Webseite der Gemeinde eingesehen und beim Front-Office im Gemeindehaus gekauft werden.

Die einzelnen Grüngutmarken werden bei der Leerung entfernt

Die Grüngutmarken sind in Form einer «Gepäcketikette» gestaltet; sie können einfach am Bündel oder am Griff des verwendeten Gebindes angebracht werden.

Die einzelnen Grüngutmarken werden bei der Leerung oder beim Abtransport durch die Mitarbeiter des Transportunternehmens entfernt.

Die Jahresvignette wird fix auf die Rückseite (Griffseite) des 240 Liter Rollcontainers geklebt, damit das Personal sie bei der Leerung gut erkennen kann.

Umweltschutzgesetz ist rechtliche Grundlage

Aus der Bevölkerung oder in Leserbriefen wird immer wieder die Frage gestellt, warum nun plötzlich Grüngutmarken eingeführt werden.

Gestützt auf Artikel 32a Umweltschutzgesetz (USG) ist die Entsorgung sämtlicher Siedlungsabfälle, und dazu gehört auch Grüngut, über verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu finanzieren.

Die Finanzierung darf nicht über Steuermittel erfolgen.

Die Kontrolle darüber, dass die Gemeinden die gesetzlichen Vorgaben korrekt umsetzen, obliegt gemäss USG den Kantonen.

Kosten der Siedlungsabfallentsorgung folgen dem Verursacherprinzip

Mit Schreiben vom November 2019 hat das Departement des Innern des Kantons St. Gallen alle Gemeinden, die das bisher nicht rechtlich korrekt praktizierten – darunter auch Widnau und etliche Rheintaler Gemeinden – mit Verfügung ange­mahnt, die Finanzierung des Siedlungsabfalls beziehungsweise der Grünabfuhr bis spätestens Ende 2022 rechtlich korrekt umzusetzen.

Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung den Verursachern überbunden werden.

Grund­sätzlich gilt derjenige, der die Abfälle erzeugt beziehungsweise sich derer entledigt, als Verur­sacher.

Tarifierung und Produktion der Grüngutmarken

Das Umweltschutzgesetz sagt klar, dass dies auch für Grüngut gilt. Dazu gibt es auch etliche Bundesgerichturteile.

Diese besagen, dass eine korrekte Tarifierung mengenorientiert zu erfolgen hat.

Widnau hat wie andere betroffene Rheintaler Gemeinden die Tarifierung und Produktion der Grüngutmarken an den Zweckverband KVR delegiert, wie das bereits bei den Gebührensäcken der Fall ist.

Der Zweck­verband KVR ist ja diejenige spezialisierte öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für und in den Rheintaler Gemeinden für das Einsammeln und das sachgerechte und ökologische Entsorgen von Siedlungsabfall zuständig ist.

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