Verwaltungsgericht tritt nicht auf Spitalstrategie-Beschwerden ein

Das St. Galler Verwaltungsgericht tritt nicht auf zwei Beschwerden gegen die Spitalstrategie der Regierung ein. Die Beschwerdeführer wollten damit eine Weiterführung der Bauarbeiten an den Spitalstandorten Altstätten und Wattwil erzwingen.

Spital
Zwei junge Frauen aus Deutschland und Grossbritannien starben nach Vergiftungssymptomen in Sri Lanka. (Symbolbild) - Gemeinde Kerzers

Den Präsidalentscheid vom 13. Mai begründete das Verwaltungsgericht am Montag damit, dass es für diese Beschwerden nicht zuständig sei, hiess es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Beschwerdeführer können den Entscheid des Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht in Lausanne weiterziehen.

Mit den Beschwerden wollten der frühere Kantonsrat Werner Ritter (CVP, Altstätten) und weitere Personen eine Korrektur der Spitalstrategie erzwingen. Die vom Stimmvolk Ende 2014 beschlossenen Spitalbauprojekte sollten weitergeführt und die Regierung zur Überarbeitung der Spitalstrategie verpflichtet werden.

Das St. Galler Volk hatte am 30. November 2014 Kredite von insgesamt 805 Millionen Franken für Spitalbauten in St. Gallen, Grabs, Altstätten, Uznach und Wattwil gutgeheissen. Im Mai 2018 legten die Spitalverbunde ein Konzept vor, welches nur noch die vier Spitalstandorte in St. Gallen, Grabs, Uznach und Wil vorsieht.

Die übrigen fünf Regionalspitäler in Altstätten, Wattwil, Flawil, Rorschach und Walenstadt sollen zu ambulanten Gesundheitszentren werden. Die Regierung beschloss im August 2018 eine «Denkpause» für die Umsetzung der Bauprojekte in Altstätten und Wattwil.

Die Beschwerdeführer sahen darin eine Missachtung des Willens der Stimmberechtigten, die den Spitalbauprojekten zugestimmt hatten. Zudem sei die Botschaft der Regierung zur Weiterentwicklung der Spitalstrategie in wesentlichen Teilen unwahr und unvollständig.

Dazu äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht. Es sei nicht zuständig für die Überprüfung von Beschlüssen, «die nicht ein konkretes Rechtsverhältnis mit einzelnen Betroffenen zum Gegenstand haben», schreibt das Gericht. Die Beschwerdeführer können diesen Nichteintretens-Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesgericht anfechten.

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