Nachteile wegen Corona-Sozialhilfe: Überprüfung im Einzelfall

Im Kanton St. Gallen wird im Einzelfall geprüft, ob sich Sozialhilfeleistungen, die wegen der Corona-Pandemie benötigt werden, auf Einbürgerungsverfahren auswirken. Dies erklärte die Regierung in der Antwort auf eine Interpellation aus dem Kantonsrat.

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Aufgeschichtete Schweizer Münzen, mit einer 200-Franken-Note als Dach. (Symbolbild) - Keystone

Im Vorstoss von SP-Kantonsrätin Katrin Schulthess von anfangs Juni geht es unter anderem um Ausländerinnen und Ausländer, die wegen der Corona-Krise in Not geraten sind und Sozialhilfe benötigen.

Bei geplanten Einbürgerungen könnte es für sie Probleme geben. Der Grund: Wer Schweizerinnen oder Schweizer werden will, darf in den drei Jahren vor dem Gesuch keine Sozialhilfe bezogen haben.

Auch bei einer allfälligen Regularisierung von Sans-Papiers werde die berufliche Situation überprüft, schreibt Schulthess. Viele Sans-Papiers seien von der Corona-Krise überdurchschnittlich betroffen und hätten ihre Stellen - häufig in privaten Haushalten - verloren. Die Verlängerung von Fristen, beispielsweise für die Absolvierung von Sprachkursen, seien ebenfalls wichtig.

Die Schweizer Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfiehlt den Kantonen, die ausserordentlichen Umstände der Pandemie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass unterstützte Personen keine Nachteile erleiden. Deshalb solle etwa bei der Meldung eines Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen während der Corona-Krise erfolgten.

Die SP-Parlamentarierin will nun unter anderem von der Regierung wissen, ob diese Empfehlungen der SKOS im Kanton St. Gallen angewendet würden.

Die St. Galler Regierung hat den Vorstoss bereits beantwortet. Bei sämtlichen ausländerrechtliche Abklärungen werde geprüft, ob die Sozialhilfeschulden wegen der Pandemie entstanden und deshalb als «unverschuldet» zu gelten hätten. Die Beurteilung erfolge «im Einzelfall». Die Ermessensspielräume würden ausgeschöpft.

Auch die Beurteilung der Einbürgerungskriterien erfolge unter der Prämisse, dass der Bezug von Sozialhilfe infolge der Corona-Krise «im Grundsatz nicht mit einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit» gleichzusetzen sei. Es gebe aber eine eingehende Prüfung, um Missbräuche zu verhindern. Die zuständigen Behörden gewährten auch «ausgedehnte Erstreckungen» von Fristen, versicherte die Regierung.

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