Kanton St. Gallen: Gemeinden erhalten mehr Freiheit beim Strassenbau
Im Kanton St. Gallen sollen die Gemeinden Erschliessungsstrassen künftig flexibler planen können. Zudem werden Busbuchten an Kantonsstrassen zum Regelfall.

Die Regierung will den Gemeinden bei der Klassierung und Dimensionierung von Erschliessungsstrassen mehr Spielraum geben und die kantonalen Genehmigungsverfahren vereinfachen. Neu kann die Feinerschliessung auch über Privatstrassen erfolgen. Zudem sollen Busbuchten an Kantonsstrassen gesetzlich als Regelfall verankert werden.
Die Regierung hat dem Kantonsrat die Botschaft und die Entwürfe zum X. und XI. Nachtrag zum Strassengesetz zugeleitet.
Mit der Motion 42.22.10 «Zeitgemässe Strassenklassierungspraxis» beauftragte der Kantonsrat die Regierung, die Grundlagen zur Klassierung und Dimensionierung von Erschliessungsstrassen zu überarbeiten. Der Ausbaustandard soll zeitgemässer ausgestaltet, besser auf die Siedlungsentwicklung nach innen und auf einen sparsamen Bodenverbrauch abgestimmt werden.
Strassen an örtliche Verhältnisse anpassen
Neu werden die Siedlungsentwicklung nach innen und die besonderen örtlichen Verhältnisse ausdrücklich als Grundsätze des Strassenbaus im Gesetz verankert. Damit können beispielsweise bestehende Siedlungsstrukturen, topografische Verhältnisse oder eine geringe Verkehrsbelastung bei der Dimensionierung stärker berücksichtigt werden.
Eine neue Richtlinie konkretisiert die anerkannten Regeln der Technik für den Ausbaustandard von Erschliessungsstrassen. Bei deren Erarbeitung arbeiten das kantonale Tiefbauamt, die Kantonspolizei und der Verband St.Galler Gemeindepräsidien zusammen. Die Richtlinie legt Standardanforderungen fest, ist aber kein starres Instrument.
Sachlich begründete Abweichungen bleiben aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall möglich.
Private Feinerschliessungen ermöglichen
Seit der Totalrevision des Strassengesetzes im Jahr 1988 sind Erschliessungsstrassen grundsätzlich öffentlich und entsprechend zu klassieren. Neu kann bei Strassen mit Feinerschliessungsfunktion auf eine Klassierung als Gemeindestrasse dritter Klasse verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass Bestand und Nutzung der Strasse mittels Dienstbarkeit privatrechtlich gesichert sind und die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung eingehalten werden.
Damit erhalten die politischen Gemeinden mehr Handlungsspielraum bei der Erschliessung von Grundstücken, die nicht direkt an eine öffentliche Strasse angrenzen. Gleichzeitig bleiben die bundesrechtlichen Anforderungen an Dimensionierung und Verkehrssicherheit gewährleistet.
Kantonale Genehmigung vereinfachen
Die kantonale Genehmigung von Strassenbauprojekten wird neu einheitlich geregelt und auf die bundesrechtlich erforderlichen Inhalte beschränkt. Der Kanton prüft die nutzungsplanerischen Aspekte auf ihre Rechtmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes. Eine Prüfung der Zweckmässigkeit oder Angemessenheit findet nicht statt.
Anpassungen bestehender Strassen benötigen künftig keine Genehmigung durch eine kantonale Behörde mehr, wenn der Gemeindestrassenplan nicht oder nur unwesentlich geändert wird. Damit werden die Verfahren vereinfacht und die Zuständigkeit der politischen Gemeinden gestärkt. Die Regierung trägt mit diesen Anpassungen den wesentlichen Vorbehalten Rechnung, die von Gemeinden, Parteien und Verbänden in der Vernehmlassung geäussert wurden.
Die grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage stiess in der Vernehmlassung auf Zustimmung.
Busbuchten an Kantonsstrassen als Regelfall
Mit dem XI. Nachtrag setzt die Regierung die Motion 42.21.11 «Mehr Sicherheit im öV durch mehr Busbuchten» um. Neue Haltestellen des öffentlichen Busverkehrs an Kantonsstrassen sollen grundsätzlich als Busbuchten gestaltet werden.
Bestehende Busbuchten sollen nicht in Fahrbahnhaltestellen umgewandelt werden.
Abweichungen bleiben möglich, wenn wesentliche Gründe vorliegen. Diese sind im jeweiligen Strassenprojekt nachvollziehbar darzulegen. Damit bildet die Busbucht den gesetzlichen Regelfall, während die notwendige Interessenabwägung im konkreten Projekt erhalten bleibt.
Der X. Nachtrag und der XI. Nachtrag zum Strassengesetz bilden zwei selbständige Gesetzesvorlagen und unterstehen dem fakultativen Gesetzesreferendum. Der Kantonsrat wird die Vorlagen beraten.






