Am 15. August 2022 endet die Übergangsfrist für das Nachmelden bestimmter Waffen. Das kantonale Waffenbüro Solothurn SO weist auf die Nachmeldungspflicht hin.
Nachmeldepflicht bestimmter Feuerwaffen. - Kantonspolizei Solothurn
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Seit dem 15. August 2019 ist das neue Waffengesetz in Kraft, das die Schweizer Stimmbevölkerung am 19. Mai 2019 angenommen hat.

Folgende Waffen sowie deren wesentliche Bestandteile müssen dem kantonalen Waffenbüro bis zum 15. August 2022 gemeldet werden, falls sie nicht bereits im Waffenregister eingetragen sind.

Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90) und Faustfeuerwaffen (Pistolen), die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet sind.

Das kantonale Waffenbüro steht zur Verfügung

Ebenfalls einzutragen sind halbautomatische Handfeuerwaffen (Gewehre), die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 Zentimeter gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat oder mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) ausgerüstet sind.

Ausgenommen sind Feuerwaffen, welche bereits im kantonalen Waffenregister eingetragen sind, und Ordonnanzfeuerwaffen, welche vom Besitzer/von der Besitzerin direkt aus dem Militärdienst übernommen wurden. Das kantonale Waffenbüro steht bei Fragen gerne zur Verfügung: waffenbuero@kapo.so.ch, 032 627 70 49.

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