Boltigen

    Boltigen BE: Gemeindepräsident tritt ab – Nachfolge wird gewählt

    An der Gemeindeversammlung vom 24. November 2026 in Boltigen BE stehen Teilerneuerungswahlen an. Gemeindepräsident Alain Lüthi hat seine Demission eingereicht.

    Boltigen BE
    Boltigen Dorf (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    An der Gemeindeversammlung vom 24. November 2026 sind u.a. auch Teilerneuerungswahlen infolge Ablauf der Amtsdauern und Demissionen vorgesehen.

    Nach Art. 59 b des Organisationsreglements (OgR) der Einwohnergemeinde Boltigen vom 27.11.2012 (inkl. Anpassung vom 19.08.2014) sind Wahlvorschläge bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin einzeln an den Gemeinderat einzureichen. Sie sind von fünf in der Gemeinde stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen. Die erstunterzeichnete Person ist berechtigt den Vorschlag zurückzuziehen. Wiederwählbare Personen gelten als vorgeschlagen.

    Weiter wird auf die Wahlvoraussetzungen aufmerksam gemacht.

    Gestützt auf diese Bestimmung sind an der Gemeindeversammlung vom 24. November 2026 folgende Wahlen vorzunehmen:

    Gemeindepräsidium (1 Mitglied)
    Lüthi Alain (Demission)
    Gemeinderat (3 Mitglieder)
    Gemeindegebiet Boltigen-Adlemsried-Simmenegg
    Schenk Erhard, Fuchshalten (wiederwählbar)
    Gemeindegebiet Oberbäuert
    Frutiger Rudolf, Reidenbach (Demission)
    Gemeindegebiet Frei aus der Gemeinde
    Bucher Arbenita, Stalden (wiederwählbar)
    Schulkommission (3 Mitglieder)
    Schulkreis Boltigen
    Rindlisbacher Martina, Eichstalden (wiederwählbar)
    Schulkreis Reidenbach-Schwarzenmatt
    Schafroth Christian, Schwarzenmatt (wiederwählbar)
    Schulkreis Weissenbach-Eschi
    Poschung Sandra (wiederwählbar)
    Begleitkommission zum Rechnungsprüfungsorgan (1 Mitglied)
    Ajdari Egzona, Oey (wiederwählbar)

    Wahlvorschläge sind bis 27. Oktober 2026 dem Gemeinderat Boltigen einzureichen. Die Sitze der Gemeindegebietsvertreter, für welche bis zum 27. Oktober 2026 keine Wahlvorschläge eingehen, stehen für die nicht ortsgebietsvertretenden Kandidierenden zur Verfügung (gem. Art. 59 Bst. c OgR).

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