Wie die Gemeinde Schmitten FR bekannt gibt, hat der Gemeinderat die Termine für die Steueranzahlungen 2023 (inklusive Kirchensteuern) festgelegt.
Steuerfuss
Steuern. (Symbolbild) - Pixabay
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Die erste Rate 2023 wird bis 30. April 2023 bezahlt, die zweite Rate bis 30. Mai 2023, und jede folgende Rate muss bis zum 30. im Monat bis zum Jahresende bezahlt werden.

Der Restbetrag 2022 soll im Verlauf des Jahres 2023 und der Restbetrag 2023 im Verlauf des Jahres 2024 bezahlt werden.

Ein Fixdatum für die Restbeträge kann nicht bekannt gegeben werden, da die Schlusszahlung der Gemeindesteuern erst nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Kantons erstellt werden kann.

Wenn man beim Erhalt der Akontozahlungen der Ansicht ist, dass die berücksichtigte Grundlage (in der Regel die Steuerabrechnung 2021) nicht mehr der Realität entspricht (zum Beispiel früheres ausserordentliches Einkommen, dauerhafte Erwerbsaufgabe und so weiter) oder ein Mitglied der Familie keine Anzahlungsrechnung erhalten hat (Eintritt ins Berufsleben), wird gebeten, mit der Gemeindeverwaltung Schmitten, Abteilung Steuern, Kontakt aufzunehmen.

Zinsen werden berechnet

Wer bis zum 30. April 2023 den Gesamtbetrag einbezahlt, erhält einen Vergütungszins von 0,8 Prozent pro Jahr (pro rata).

Der Zinssatz des Vergütungszinses für zu viel bezahlte Steuern beläuft sich auf 0,8 Prozent. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von vier Prozent pro Jahr verrechnet.

Feuerwehrersatzabgabe wird nicht mehr in Rechnung gestellt

Ab dem Steuerjahr 2023 wird keine Feuerwehrersatzabgabe mehr in Rechnung gestellt.

Bei einem Zuzug aus einem anderen Kanton wird es von der Kantonalen Steuerverwaltung aufgefordert, zwecks Erstellung einer Anzahlungsrechnung das aktuelle steuerbare Einkommen und Vermögen mitzuteilen.

Es wird gebeten, dem Gemeinderat diese Angaben ebenfalls bekannt zu geben, damit man auch im Besitz einer Grundlage für die Erstellung der Anzahlungsrechnung ist.

Die Referenznummer bei Bezahlung per E-Banking ist neu einzugeben

Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Referenznummer bei Bezahlung per E-Banking oder mit Dauerauftrag zwingend neu einzugeben ist.

Dadurch wird die Zahlung dem richtigen Steuerjahr zugeordnet.

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