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Sozialhilfebezug nach Vermögensverzicht: Regierung will Lage prüfen

Keystone-SDA Regional
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Schwyz,

Im Kanton Schwyz sollen hilfebedürftigen Personen, die zuvor freiwillig auf Vermögen verzichteten, die Sozialhilfeleistungen maximal gekürzt werden können. Dies verlangen zwei Schwyzer Kantonsräte in einer Motion. Die Regierung will die Sachlage analysieren und dafür den Vorstoss in ein Postulat umwandeln.

Schwyz kantonsrat
Im Kantonsrat Schwyz. - keystone

Sie wolle die Vorschläge der beiden GLP- und CVP-Motionäre sowie mögliche Alternativen zu diesen genau prüfen, teilte die Regierung am Montag mit. Daher beantragte sie die Umwandlung in ein Postulat und dieses als solches erheblich zu erklären.

Immer häufiger stellten Fürsorgebehörden fest, dass Rentnerinnen und Rentner durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt werden müssen, obschon Vermögen vorhanden sei oder zumindest einmal vorhanden war, schreiben die Motionäre.

Die aktuelle Regelung im Sozialhilfegesetz ermögliche es, Vermögen vorzeitig an Nahestehende weiterzugeben. Und zwar, ohne dass dagegen etwas unternommen werden könne.

Die Motionäre wollen deshalb die Regierung beauftragen, das Sozialhilfegesetz zu ergänzen, dass bei Personen mit selbstverschuldeter Bedürftigkeit die Sozialhilfeleistungen maximal gekürzt werden könne.

Zudem solle sie eine Rechtsgrundlage schaffen, das die begünstigten Angehörigen zur finanziellen Unterstützung im Umfang ihrer unentgeltlich erhaltenden Vermögenswerte verpflichtet werden können.

Die Regierung betont in ihrer Antwort, dass allfällige negative Auswirkungen im Falle der Schaffung von kantonalen Bestimmungen im Sozialhilferecht zur Berücksichtigung eines Vermögenverzichts sowohl im Hinblick auf die Sozialhilfegesetzgebung als auch auf die übrigen Gesetzgebung genau zu prüfen seien.

Beispielsweise, ob bei einer Rückforderung von Vermögenswerten beim Begünstigen sowie bei einer Anrechnung von Vermögen und einer damit einhergehenden Kürzung der Sozialhilfe infolge eines Vermögensverzichts eine Einzelprüfung vorgenommen werden solle. Oder, inwieweit die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts zeitlich zu beschränken wäre.

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich nach aktuellen Kenntnissen um eine «relativ geringe Anzahl Fälle» handle.

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