Schwyz: Zusätzliche Fahrverbote in der Moorlandschaft Rothenthurm
Die Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm beziehungsweise der entsprechende Nutzungsplan ist seit dem 1. September 2007 in Kraft.
Der Nutzungsplan dient hauptsächlich dem Schutz der national bedeutenden Moorlandschaft Rothenthurm, die auch kantonales Naturschutzgebiet ist.
Er bildet aber auch die Rechtsgrundlage für den Ausbau der Hauptstrasse Nummer 8 im Abschnitt zwischen Zweiter Altmatt und Biberbrugg.
Das Projekt für den Hauptstrassenausbau wurde im Rahmen seiner Erarbeitung zweimal zugunsten des Moorschutzes geändert.
Fahrverbote für Motorfahrzeuge
Die Änderungen erforderten Anpassungen am Nutzungsplan.
Sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 legte das Umweltdepartement deshalb Nutzungsplanänderungen auf.
Die Änderungen betreffen Neuanlage und Führung von Nebenstrassen, Bewirtschaftungs- und Wanderwegen bei Schwyzerbrugg sowie zwischen Dritter Altmatt Nord und Biberbrugg sowie die Erhaltung und die Wiederherstellung von Moorflächen in den Gebieten Höli und Bannwald/Tannweidli.
Die Teilrevision 2017 beinhaltet zudem zusätzliche Fahrverbote für Motorfahrzeuge an vier ins Naturschutzgebiet führenden Bewirtschaftungswegen im Gebiet Möslibrugg sowie in der Zweiten und in der Dritten Altmatt.
Nutzungsplan-Teilrevisionen tritt zum 1. September 2023 in Kraft
Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Nutzungsplan-Teilrevisionen und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Hauptstrassenausbau wurden die beiden Verfahren im Jahr 2022 vereinigt.
Mit der Genehmigung des Strassenbauprojekts erliess der Regierungsrat somit auch die beiden Nutzungsplan-Teilrevisionen.
Der Regierungsratsbeschluss wurde mit Erledigung einer Beschwerde inzwischen rechtskräftig.
Das Umweltdepartement kann die Nutzungsplan-Teilrevisionen deshalb in Kraft setzen. Dies erfolgt auf den 1. September 2023.
Aufwertungsmassnahmen beginnen 2024
Der geänderte Nutzungsplan Moorlandschaft Rothenthurm ist auf der Webseite des Amtes für Wald und Natur einsehbar.
Die den Strassenbau betreffenden Änderungen entfalten ihre Wirkung erst mit Beginn des Strassenbaus frühestens im Jahr 2025.
Mit der Realisierung der Ausgleichs- und Aufwertungsmassnahmen wird im Jahr 2024 begonnen.
Die zusätzlichen Fahrverbote hingegen werden wirksam, sobald die Tafeln aufgestellt sind. Dies soll im September 2023 erfolgen.