Kanton Schwyz: Ukraine-Geflüchtete bleiben im Verteilschlüssel
Ukrainische Schutzbedürftige sollen im Kanton Schwyz bis zehn Jahre nach der Einreise im Verteilschlüssel bleiben. Der Regierungsrat passt die Verordnung an.

Am 8. September 2026 hat Kantonsrätin Andrea Burtschi folgende Kleine Anfrage eingereicht.
«Ab 2027 erhalten ukrainische Geflüchtete nach fünf Jahren Aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Kanton hat angekündigt, weiterhin den reduzierten Sozialhilfesatz wie im Asylbereich anzuwenden.
Viele dieser Personen leben jedoch in günstigen Wohnungen, die nicht zwingend gemeindeeigen sind, aber von den Gemeinden gesucht, organisiert und finanziert werden müssen. Diese Unterbringung wird heute in den Kennzahlen zur Aufnahme von Asylsuchenden pro Gemeinde berücksichtigt. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Asylsuchender aufzunehmen und deren Unterbringung sicherzustellen.
Wenn Personen mit B-Bewilligung künftig nicht mehr in diese Kennzahlen einbezogen werden, müssten Gemeinden zusätzliche Asylsuchende aufnehmen, obwohl die bestehenden Wohnungen weiterhin durch ukrainische Geflüchtete belegt sind. Dies führt zu zusätzlichen Kosten und einer Verschärfung der Unterbringungspflicht.
Fragen an die Regierung: 1. Werden ukrainische Geflüchtete, deren Schutzstatus S ab 2027 in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt wird, weiterhin in den Asyl-Kennzahlen gemäss kantonalem Asylgesetz berücksichtigt?
2. Falls diese Personen künftig nicht mehr angerechnet werden: Welche Massnahmen plant die Regierung, um zu verhindern, dass Gemeinden zusätzliche Asylsuchende aufnehmen müssen, obwohl die bestehenden Unterkünfte weiterhin durch ukrainische Geflüchtete mit B-Bewilligung belegt sind und dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen?
Antwort des Volkswirtschaftsdepartements
Nach geltendem Recht werden Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung an den innerkantonalen Verteilschlüssel angerechnet (§ 24 Abs. 3 Bst. b Kantonale Migrationsverordnung). Somit würden ab März 2027 die ersten Personen mit Schutzstatus S aus dem Verteilschlüssel fallen.
Die teils privaten Aufnahmen von Personen mit Schutzstatus S sowie die Direktzuweisungen des Bundes erfolgten zu Beginn des Krieges nicht proportional zur Bevölkerung. Gemeinden, welche überdurchschnittlich viele Personen mit Schutzstatus S aufgenommen haben, wären folglich überproportional belastet.
Zur Vermeidung dieser Ungleichbehandlung plant der Regierungsrat, die entsprechende Verordnung per 1. Januar 2027 anzupassen: Schutzbedürftige sollen auch nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung weiterhin an den innerkantonalen Verteilschlüssel angerechnet werden. Dies bis zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz, auch wenn die betroffenen Personen nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz den Ausweis B erhalten.
Damit soll eine Schlechterstellung derjenigen Gemeinden verhindert werden, welche zu Beginn des Ukraine-Krieges überdurchschnittlich viele Personen mit Schutzstatus S aufgenommen haben. Anfang Juli hat das Amt für Migration die Gemeinden darüber schriftlich informiert.






