Kanton Schwyz: Betriebe ausserhalb der Bauzone – kein Handlungsbedarf
Bestehende Gewerbebetriebe ausserhalb der Bauzone bleiben im Kanton Schwyz geschützt. Der Regierungsrat sieht keinen Bedarf für weitere kantonale Massnahmen.

Bestehende Gewerbebetriebe ausserhalb der Bauzone sind aufgrund von Art. 37a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) in ihrem Bestand geschützt. Diese Betriebe können privilegiert in ihrem Zweck geändert und erweitert werden. Mit der RPG-2-Revision traten per 1. Juli 2026 weitere Erleichterungen für Gast- und Beherbergungsbetriebe ausserhalb der Bauzone in Kraft.
Interpellation I 20/26: Zukunftssicherung bestehender Betriebe ausserhalb der Bauzone
Im Rahmen der abschliessend bundesrechtlich geregelten Erweiterungsmöglichkeiten ist allerdings das Stabilisierungsziel in Bezug auf die versiegelten Flächen und Gebäude ausserhalb der Bauzonen zu beachten.
Der Regierungsrat erachtet die bisherige Regelung als ausreichend. Probleme mit volkswirtschaftlich bedeutsamen Gewerbetrieben ausserhalb der Bauzonen sind in der Vergangenheit nicht eingetreten. Eine zusätzliche «Legalisierung» dieser bestehenden Gewerbebetriebe ausserhalb der Bauzone oder weitere kantonale Massnahmen sind nicht erforderlich.
Was ist eine Interpellation?
Mit einer Interpellation kann vom Regierungsrat über jede in seiner Zuständigkeit liegende Angelegenheit der kantonalen Verwaltung oder der allgemeinen Volkswohlfahrt Auskunft verlangt werden. Der Regierungsrat muss die Interpellation innert sechs Monaten beantworten. Mit der Antwort des Regierungsrates ist die Interpellation erledigt.






