Wie die Gemeinde Ingenbohl berichtet, soll die Abgabe der EWS AG in eine fixe Gebühr umgewandelt werden, um die Belastung für die Bürger einzuschränken.
Blick auf die Gemeinde Ingebohl am Vierwaldstättersee.
Blick auf die Gemeinde Ingebohl am Vierwaldstättersee. - Nau.ch / Simone Imhof
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Zwischen der Gemeinde Ingenbohl und der EWS AG besteht ein bis ins Jahr 2026 gültiger Konzessionsvertrag.

Darin verpflichtet sich die EWS AG, im Gemeindegebiet von Ingenbohl die elektronischen Verteilanlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben und damit netztechnisch sicherzustellen, dass in der Gemeinde elektrische Energie in genügender Qualität und Quantität vorhanden ist.

Im Gegenzug erteilt die Gemeinde Ingenbohl der EWS AG das ausschliessliche Recht, das im Gemeindegebiet gelegene Grundeigentum für die Erstellung der Stromanlagen zu benutzen.

Für die Erteilung dieses Rechts entrichtet die EWS AG der Gemeinde Ingenbohl eine umsatzbasierte Abgabe, welche die EWS AG dem Strombezüger vollständig weiterbelasten muss.

Abgabe würde sich verdoppeln

Der Vertrag wurde am 11. März 2007 an der Urnenabstimmung vom Souverän angenommen und am 11. April 2007 vom Regierungsrat genehmigt.

Seit der Einführung des neuen Stromversorgungsgesetzes 2009 entsprechen Teile des Konzessionsvertrags nicht mehr vollumfänglich dem Bundesgesetz.

Dies führte dazu, dass der Mechanismus zur Berechnung der Abgabe für Leistungen an die Gemeinden angepasst wurde, jedoch diente weiterhin eine umsatzbasierte Berechnung als Grundlage.

Ein Festhalten an der bisherigen Praxis würde unweigerlich dazu führen, dass sich aufgrund des erhöhten Strompreises auch die Konzessionsabgabe grundsätzlich verdoppeln würde und damit auch die Weiterverrechnung an die Strombezüger.

Belastung soll nicht weiter erhöht werden

Der Gemeinderat will jedoch die Belastung der Bürger der Gemeinde Ingenbohl nicht noch weiter erhöhen, als dies aufgrund der aktuellen Situation ohnehin bereits ist.

Er hat daher entschieden, die Abgabe für Leistungen an das Gemeinwesen per 1. Oktober 2022 auf 1,25 Rappen je Kilowattstunde bei einem Verbrauch unter 300 Megawattstunden beziehungsweise auf 0,80 Rappen je Kilowattstunde bei einem Verbrauch ab 300 Megawattstunden festzulegen.

Dies entspricht der Höhe der Abgabe der vergangenen Jahre beziehungsweise einem durchschnittlichen Wert von 1,13 Rappen je Kilowattstunde.

Neuer Konzessionsvertrag soll geschlossen werden

Um jedoch zukünftig einen mit den geltenden Bestimmungen konformen Konzessionsvertrag zu haben und Rechtssicherheit zu erhalten, soll mit der EWS AG zeitnah ein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen werden.

Daher soll den Stimmberechtigten im Jahr 2023 ein entsprechendes Sachgeschäft vorgelegt werden.

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