Uttwil bittet ums Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Die Anstösser an Strassen und Wegen der Gemeinde Uttwil werden gebeten, ihre Pflanzen gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege bis 31. August 2024 zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten.
Überragende Äste im Fahrbahnbereich sind auf eine lichte Höhe von 4,5 Meter, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 Meter zu stutzen.
Lebhecken oder Sträucher dürfen nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 Zentimeter ab Strassenhöhe erreichen.
Anstösser kann haftbar gemacht werden
Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der Gemeinde oder von der Gemeinde beauftragte Gärtner ausgeführt.
Die Kosten werden dem Pflichtigen in Rechnung gestellt.
Im Falle eines Unfalls und der nichtbeachteten Rückschnittspflicht kann der Anstösser haftbar gemacht werden.