Romanshorn

Regeln für die Hundehaltung in der Stadt Romanshorn

Wie die Stadt Romanshorn mitteilt, werden wie jeden Frühling auch im März 2023 die Rechnungen für die Hundesteuer verschickt. Die Regeln sollen beachtet werden.

Die Stadtverwaltung Romanshorn.
Die Stadtverwaltung Romanshorn. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Die Höhe der Hundesteuer pro Hund berechnet sich aus der Anzahl im gleichen Haushalt registrierten Hunde.

Der Haushalt bestimmt sich aus dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.

Die vom Stadtrat festgelegte Hundesteuer beträgt für einen Hund 100 Franken und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 162,50 Franken pro Jahr (Ziffer 80 des Gebührentarifes der Stadt Romanshorn vom 1. Januar 2020).

Meldepflicht bei der Stadt

Hundehalter sind verpflichtet, Hunde, die älter als fünf Monate sind, innert zehn Tagen bei der Stadtverwaltung Romanshorn anzumelden.

Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern, die Abgabe von Tieren an einen neuen Halter sowie der Tod eines Hundes gemeldet werden.

Das Einwohneramt Romanshorn übernimmt die Meldungen und die entsprechende Mutation in der Tierdatenbank Amicus, sofern dies die Halter nicht selbst erledigen.

Die Erstregistrierung eines Hundes in Amicus muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.

Haftpflicht und Hundeerziehung

Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abzuschliessen.

Der Nachweis der Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde erfolgen (§ 1a Kantonales Hundegesetz).

Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm besitzt, hat innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Nachweis über den Besuch einer anerkannten praktischen Hundeerziehung gemäss § 7a der Verordnung über die Hundehaltung beizubringen.

Hundekot korrekt entsorgen

Immer wieder wird der Stadt gemeldet, dass Hundekot liegengelassen statt pflichtgemäss entsorgt wird.

Hundehaltende haben unter anderem für eine angemessene Überwachung des Hundes zu sorgen, insbesondere hat der Hundehalter gemäss § zwei Abschnitt zwei Ziffer drei dafür zu sorgen, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.

In Park-, Schul-, Sport- oder Spielanlagen, an verkehrsreichen Strassen sowie an weiteren Orten mit signalisiertem Anleingebot sind Hunde zwingend an der Leine zu führen.

Übertretungen der Vorschriften über die Hundehaltung werden durch die Stadtverwaltung mit Ordnungsbussen gemäss § 13 Abschnitt eins Ziffer eins bis sechs geahndet.

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