Amriswil aktualisiert Gebührenreglement für Holzfeuerungen
Wie die Stadt Amriswil informiert, wurden am 9. Januar 2024 die Gebührentarife im Bereich der Rauchgaskontrollen diskutiert und auf den neuesten Stand gebracht.

Kaminfegermeister Hansjörg Wüthrich hat seine selbstständige Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2023 altershalber beendet.
Der zwischen ihm und der Stadt Amriswil bestehende Vertrag für die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchgaskontrolle wurde aufgehoben beziehungsweise auf seinen Nachfolger Daniel Zurbrügg übertragen.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass im Gebührenreglement der Stadt Amriswil nur die Gebühren für die Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungen aufgeführt sind, nicht aber jene für Holzfeuerungen.
Gebührenregelungen neu aufgenommen
Die noch fehlenden Ansätze mussten zur Rechtssicherheit deshalb neu aufgenommen werden.
Es handelt sich dabei um die Erstkontrolle von Holzheizkesseln (500 Franken), die periodische Kontrolle von Holzheizkesseln (280 Franken), Abnahmeprotokolle bei Einzelraumfeuerungen (45 Franken) sowie um deren periodische Kontrollen (32 Franken).
Erweiterte Gebührentarife
Die Gebühren für die visuelle Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen wie Schwedenöfen, Cheminées et cetera sind schon seit Jahren unverändert, waren bisher aber nur im Vertrag mit dem Kaminfeger, nicht aber im Gebührentarif erwähnt.
Derartige Feuerungen unterliegen nicht der Messpflicht.
Die Gebühren für die Kontrolle von grösseren Holzheizkesseln sind neu und auf eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen zurückzuführen.
Mit der Förderung erneuerbarer Energien ist die Anzahl der Holzfeuerungen in der gesamten Schweiz gestiegen.
Messpflicht für Holzfeuerungen
Besonders Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt wurden vermehrt in Betrieb genommen.
Um auch den emissionsarmen Betrieb derartiger Anlagen zu gewährleisten, wurde im Juni 2018 die Messpflicht für kleine Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt in der Luftreinhalte-Verordnung eingeführt.
Somit muss seither bei Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschliesslich 70 Kilowatt, die mit naturbelassenem Holz betrieben werden, alle vier Jahre eine Emissionsmessung für Kohlenmonoxid durchgeführt werden.
Neue Holzfeuerungen müssen einer Abnahmemessung für Kohlenmonoxid und Feststoffe (Staub) unterzogen werden, wofür der Kaminfeger beim Kanton ein spezielles Messgerät mieten muss.
Neues Reglement gilt seit Januar
Im Unterschied zu den kleinen Holzfeuerungen (Schwedenöfen et cetera), die nur visuell kontrolliert werden, sind bei den grösseren Holzheizkesseln umfangreiche Messungen notwendig.
Insbesondere die Erstkontrolle mit einer Staubmessung ist zeitaufwendig. Der Vertrag mit dem neuen Kaminfeger wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 abgeschlossen.
Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Stadtrat auch die Gebühren in Kraft gesetzt. Entschieden wurde dies an der Stadtratssitzung vom 9. Januar 2024.