Der Kantonale Krisenstab erlässt ab 30. Juli, 00.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Wald und am Waldrand.
1. August
In vielen Kantonen herrscht wegen der Trockenheit ein absolutes Feuerverbot – auch am 1. August. - Keystone
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Der Kantonale Krisenstab erlässt, gestützt auf §5 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, in Absprache mit den Fachspezialisten ab 30. Juli 00.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Wald und am Waldrand.

Aktuelle Situation

Die Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft ist aktuell gross (neu Waldbrandgefahrenstufe 4). Bezüglich Nationalfeiertag mahnt der Kantonale Krisenstab auch im Siedlungsgebiet zum vorsichtigen Umgang mit Feuer und Feuerwerk.

Da es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind wie in den Vorjahren um diese Zeit die Böden im Wald und auf den Feldern sehr trocken. Die Waldbrandgefahrenstufe ist neu auf Stufe 4 (gross) erhöht. Deshalb hat der Kantonale Krisenstab ab morgen Donnerstag, 30. Juli 2020, um 00.00 Uhr ein absolutes Feuerverbot im Wald und am Waldrand erlassen.

Es gelten bis auf Widerruf folgende Regelungen:

- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 50 Meter). Dies gilt insbesondere auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz-/Kohle-/Einweg-/Gasgrills etc.).

- Der Abstand zum Wald von Höhen- und 1.-August-Feuer sowie das Abrennen von Feuerwerkskörper muss mindestens 200 Meter sein.

- Es ist verboten, brennende Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

- Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist generell verboten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 10 Tagen seit deren Publikation beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes kostenpflichtig.

Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können gestützt auf § 37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft mit Busse bis zu CHF 10‘000.- bestraft werden.

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