Verzicht auf Mehrwertausgleich in Russikon nicht genehmigt
Der Gemeinderat Russikon hat der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 beantragt, auf Planungsvorteile, die durch Auf- und Umzonung entstehen, eine Mehrwertabgabe im Sinne des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) zu erheben.
Die Freifläche sollte auf 1200 Quadratmeter sowie die Mehrwertabgabe auf 40 Prozent des um 100‘000 Franken gekürzten Mehrwerts festgelegt werden.
Anlässlich der Versammlung wurde beantragt, auf den kommunalen Mehrwertausgleich zu verzichten.
Einwohner stimmten dem Verzicht auf die kommunale Mehrwertabgabe zu
Die Stimmberechtigten sind diesem Änderungsantrag gefolgt und haben entschieden, keine kommunale Mehrwertabgabe einzuführen.
Im ergänzten Artikel 4 Bau- und Zonenordnung (BZO) wurde dies entsprechend festgesetzt.
Die Vorlage ist nicht genehmigungsfähig
Die Genehmigungsprüfung durch die Baudirektion des Kantons Zürich hat gezeigt, dass die Vorlage aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genehmigungsfähig ist.
Der Gemeinderat wurde dazu angehört und hat im Oktober 2022 dazu Stellung genommen.
Der Gemeinderat kritisiert die späte Information der Baudirektion, dass ein Verzicht auf einen Mehrwertausgleich für Auf- und Umzonungen nicht zulässig sei.
Jedoch akzeptiere er den vorgesehenen Nichtgenehmigungsentscheid.
Gegen die Nichtgenehmigung kann Rekurs erhoben werden
In der Zwischenzeit liegt die definitive Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich zur Nichtgenehmigung vor.
Diese Verfügung wurde am 27. Januar 2023 öffentlich publiziert. Während 30 Tagen ist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein Rekurs möglich.
Mit einer erneuten Vorlage zur Einführung einer Mehrwertabgabe wird vorläufig zugewartet. Die Einführung hat bis spätestens 2025 zu erfolgen.