Betreten von Wiesen und Äckern in Hittau ist nicht gestattet
Wie die Gemeinde Hittnau informiert, ist das Betreten von Wiesen und Äckern grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, Grundeigentum wird nicht geschädigt.
Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet, beziehungsweise nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung, noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist.
Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (zum Beispiel Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit (Austrieb der Pflanzen im Frühjahr bis zum Laubfall im Herbst) zu verzichten.
Man beachte bitte zudem, dass Hundehalter dazu verpflichtet sind, den Hundekot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen. Im Gemeindegebiet Hittnau stehen dafür zahlreiche Robidog-Behälter zur Verfügung. Die Hundehalter werden gebeten, diese dementsprechend zu benutzen.
Gemäss Polizeiverordnung der politischen Gemeinde Hittnau vom 15. November 2000 sind Tiere so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere, noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Für die Hundehaltung gilt eine generelle Hundekot-Aufnahmepflicht auf öffentlichem Grund und auf fremdem Privatgrund.