Wie die Gemeinde Starrkirch-Wil mitteilt, werden Ende März 2023 die Rechnungen für die Hundesteuer verschickt. Hunde müssen in der Datenbank gemeldet werden.
Die Gemeindeverwaltung von Starrkirch-Wil. Der Ort hat sich schon früh zu einer Wohngemeinde entwickelt. Ein Grossteil der Erwerbstätigen pendelt zur Arbeit.
Die Gemeindeverwaltung von Starrkirch-Wil. Der Ort hat sich schon früh zu einer Wohngemeinde entwickelt. Ein Grossteil der Erwerbstätigen pendelt zur Arbeit. - Nau.ch / Werner Rolli
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Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden und der dazugehörigen Vollzugsverordnung hat der Hundehalter für jeden im Kanton gehaltenen Hund, der am Stichtag (1. April) älter als drei Monate ist, eine jährliche Abgabe zu entrichten.

Die jährliche Abgabe in der Gemeinde Starrkirch-Wil beträgt inklusive Kantonaler Kennzeichnungskontrollgebühr 120 Franken.

Für den Einzug der Hundesteuer wird Ende März 2023 eine Rechnung an alle Hundehalter versendet (Daten aus der Hundedatenbank AMICUS, Stichtag 1. April 2023).

Es wird keine Hundemarke abgegeben; diese Hundemarke wurde im Kanton Solothurn abgeschafft.

Halter müssen sich auch selbständig um die Hundesteuer kümmern

Alle Hundehalter, welche keine Rechnung erhalten, müssen sich bis spätestens 30. April 2023 bei der Gemeindeverwaltung Starrkirch-Wil melden.

Nach dem 30. April 2023 wird eine zusätzliche Mahngebühr für nicht bezahlte Hundesteuern erhoben.

Alle Hunde müssen in der Hundedatenbank «AMICUS» gemeldet werden

Alle Hunde müssen tätowiert oder mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank «AMICUS» registriert sein.

Falls ein Hund weder gechipt noch lesbar tätowiert und registriert ist, müssen die Halter dies umgehend nachholen. Ein Versäumnis zieht eine Anzeige sowie Busse nach sich.

Die Hundehalter sind weiter dafür verantwortlich, dass Ereignisse wie Anschaffung, Halterwechsel, Wegzug oder Tod eines Hundes jeweils umgehend der Datenbank «AMICUS» und der Gemeindeverwaltung Starrkirch-Wil gemeldet werden.

Vom 1. April bis 31. Juli des Jahres gilt generelle Leinenpflicht im Wald. Verstösse gegen die gesetz­lichen Pflichten sind strafbar.

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