Vor- und Rücksicht beim Abbrennen von Feuerwerk
In Reinach ist das Abbrennen von Feuerwerk zur Bundesfeier nur am 31. Juli und 1. August erlaubt, so ist es im Polizeireglement der Gemeinde Reinach geregelt.

In Reinach ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zur Bundesfeier nur am 31. Juli und 1. August erlaubt, so ist es im Polizeireglement der Gemeinde Reinach geregelt. Die Polizei appelliert daran, Mitmenschen und Tiere nicht unnötig mit dem Abbrennen von Feuerwerk zu erschrecken.
Sie ruft im Umgang mit Feuerwerk zu Vernunft und Vorsicht auf. Dazu gehört auch die momentane Trockenheit, auch wenn zurzeit noch keine Massnahmen bezüglich Feuerverbot in Kraft sind.
Die Grenzwache Basel erinnert daran, dass pro Person lediglich 2,5 Kilogramm Feuerwerkskörper in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Am Boden knallende Feuerwerkskörper sind gänzlich zur Einfuhr verboten.
Die Polizei Basel-Landschaft und die Baselbieter Feuerwehren erinnern zudem an die wichtigsten Sicherheitsregeln im Umgang mit Feuerwerk:
- Grundsätzlich muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern genügend Abstand zu Gebäuden, Wäldern und Menschenansammlungen eingehalten werden.
- Lesen Sie immer zuerst die Gebrauchsanweisung und halten Sie die angegebenen Sicherheitsabstände ein.
- Halten Sie ein Löschmittel wie zum Beispiel einen Feuerlöscher, eine Löschdecke oder einen Eimer mit Wasser bereit.
- Lassen Sie keine Kinder unbeaufsichtigt Feuerwerk abbrennen.
- Feuerwerksraketen dürfen nur aus gut verankerten Abschussvorrichtungen, welche auch beim Feuerwerksverkäufer erhältlich sind, abgefeuert werden.
- Warten Sie bei einem Versager mindestens 10 Minuten, bis Sie sich dem Feuerwerkskörper wieder nähern, und unternehmen Sie keine weiteren Anzündversuche. Schliessen Sie insbesondere am 1. August Ihre Fenster und ziehen Sie die Sonnenstoren ein – Raketen und andere Flugkörper könnten sich verirren.
- Wo Feuerwerk verkauft und abgebrannt wird, darf nicht geraucht werden.
- Schützen Sie Feuerwerk vor Funkenwurf.
- Keine Experimente mit Feuerwerk.
- Feuerwerk bis zum Erlöschen unter Kontrolle halten. Dies ist gleichbedeutend damit, dass sogenannte Himmelslaternen gemäss geltendem Recht als unkontrolliertes Feuer gelten und damit verboten sind.