Wie die Gemeinde Waltenschwil erinnert, sind Hundehalter für die Hinterlassenschaften ihrer Tiere verantwortlich. Regeln zur Leinenpflicht sind zu beachten.
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Ein Labrador. (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Die Gemeinde Waltenschwil macht darauf aufmerksam, dass die Hundehalter gemäss gültigem Hundegesetz verpflichtet sind, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern den Kot ihres Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäss (zum Beispiel in den Robidog-Behältern) zu entsorgen.

Die Gemeinde dankt allen Hundehaltern, wenn sie die «Häufchen» ihres Hundes aufnehmen und nicht einfach liegen lassen.

Leinenpflicht dient zum Wildschutz

Es wird ebenfalls daran erinnert, innerhalb bewohntem Gebiet, die Hunde an der Leine zu führen und auf Privateigentum Rücksicht zu nehmen.

Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen.

Bitte die Hunde stets im Auge behalten

Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen. Die Wildtiere werden dankbar sein.

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