Rottenschwil

    Rottenschwil AG: Steuerrechnungen sind bis Ende Oktober zu begleichen

    Offene Steuerrechnungen für das Jahr 2026 müssen in Rottenschwil AG bis zum 31. Oktober 2026 bezahlt sein. Wer nicht zahlen kann, kann eine Stundung beantragen.

    Rottenschwil AG
    Die Gemeinde Rottenschwil im Reusstal (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    Die noch offene Steuerrechnungen für das Jahr 2026 sind per 31. Oktober 2026 zu begleichen. Zu viel bezahlte Steuern werden mit der Veranlagung und definitiven Abrechnung mit Zins zurückbezahlt oder an eine andere Steuerforderung angerechnet.

    Die provisorischen Steuerrechnungen 2026 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch oder zu tief. Bitte melden Sie sich für die Anpassung der provisorischen Steuerrechnung beim Regionalen Steueramt Oberwil-Lieli, Ist es Ihnen nicht möglich die Steuern fristgerecht zu bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung bei der Abteilung Finanzen einreichen. Das Stundungsgesuch finden Sie im Online-Schalter der Gemeinde Rottenschwil.

    Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

    Im Hinblick auf den bevorstehenden Winterdienst, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen gebeten, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

    Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden. Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2.50 m betragen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

    In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3.00 m jederzeit gewährleistet sein. Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt bis 31. Oktober 2026 vorzunehmen.

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