Wie die Gemeinde Rottenschwil informiert, müssen Hecken, Sträucher und Bäume, die in den Strassenraum hineinragen, bis 15. Juni 2024 zurückgeschnitten werden.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.

Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofils und der Sichtzonen unerlässlich.

Rückschnittmasse sind gesetzlich festgelegt

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Meter freigehalten werden.

Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2,50 Meter betragen.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Rückschnitt bis spätestens Mitte Juni 2024

In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimeter und drei Meter jederzeit gewährleistet sein.

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, den Rückschnitt baldmöglichst bis spätestens 15. Juni 2024 vorzunehmen.

Weitere Informationen sind auf dem «Merkblatt Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen» nachzulesen, welches auf der Webseite der Gemeinde im Online-Schalter zur Verfügung steht.

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