Muri AG: Äste und Hecken müssen bis 18. September gekürzt sein
Wer in Muri AG ein Grundstück an einer Strasse besitzt, muss Bäume und Hecken bis zum 18. September 2026 zurückschneiden – sonst rückt der Werkdienst an.

Die Kehrichtabfuhr, Strassenreinigungs- und Wintermaschinen, Fahrverkehr, Fussgänger etc. werden an verschiedenen Orten durch herausragende Äste, Hecken und Sträucher behindert. Gestützt auf § 110 BauG kann der Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. Im Weiteren machen wir auf Art. 687 ff ZGB aufmerksam, worin das Kapprecht beschrieben ist.
Aus diesen Gründen bitten wir jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke an eine Strasse, Trottoir oder einen Gehweg angrenzen, die strassenseitig herausragenden Äste von Bäumen auf eine Höhe von mind. 4.00 m sowie Hecken und Sträucher im Sichtzonenbereich zurückzuschneiden, damit die oben genannten Fahrzeuge und Strassenbenützer wieder problemlos zirkulieren können. Bitte berücksichtigen Sie beim Zurückschneiden das Regen- und Winterwetter.
Wir ersuchen Sie, diese Arbeiten bis spätestens 18. September 2026 zu erledigen, ansonsten wird der Werkdienst das Zurückschneiden ohne Voranmeldung vornehmen und die entstehenden Kosten im Sinne von Art. 679 ZGB in Rechnung stellen. Besten Dank für Ihr Verständnis.










