Merenschwand fordert Einwohner zum Baumrückschnitt auf
Wie die Gemeinde Merenschwand berichtet, sind Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen verpflichtet, Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.

Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden.
Nach Paragraf 109 Absatz zwei BauG, dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden.
Bäume und Sträucher bis zu 80 Zentimeter Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf einen Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
Sträucher von mehr als 80 Zentimetern bis zu 1,80 Metern Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf zwei Meter und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen vom Srassenmark, zurückzuschneiden.
Eigentümer werden für Schäden durch fehlendes Zurückschneiden haftbar gemacht
In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimetern bis drei Metern gewährleistet sein.
Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern können für allfällige Schäden haftbar gemacht werden.