Kinderbetreuung: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung in Sins
In der Gemeinde Sins bleibt der Betrieb von Kinderkrippen weiterhin aufrecht.

Der Bundesrat hat in seiner Verordnung festgelegt, dass Kindertagesstätten nur geschlossen werden dürfen, wenn die zuständigen Behörden andere geeignete Betreuungsangebote vorsehen. In der Gemeinde Sins bleibt der Betrieb von Kinderkrippen weiterhin aufrecht.
Die Kinderkrippe unterstützt Eltern in aktuell akuter Sondersituationen jetzt kurzfristig mit einem dafür ausgebauten Betreuungsangebot. Auch für schulpflichtige Kinder werden Angebote für eine professionelle Ganztagesbetreuung angeboten.
Einzig Spielgruppen wurden geschlossen, weil sie durch ihre kurze Betreuungsdauer nicht als familienergänzendes Betreuungsangebot gelten. Falls Erwerbstätige zu Hause Kinder betreuen müssen, ihre Arbeit nicht von zu Hause aus ausüben können, eine Fremdbetreuung nicht möglich ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist, besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Diese beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn keine Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezogen wird. Wer beispielsweise Kurzarbeitsentschädigung erhält, bekommt keine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
Information und Anmeldung unter www.sva-ag.ch. Die SVA Aargau beantwortet Fragen zur Erwerbsausfallentschädigung unter 062 836 81 81 oder [email protected].