Wie die Gemeinde Fahrwangen mitteilt, sind Hunde während der Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli im und in der Nähe des Waldes an der Leine zu führen.
Das Gemeindehaus in Fahrwangen.
Das Gemeindehaus in Fahrwangen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Hunde sind gemäss der kantonalen Jagdverordnung im Wald und am Waldrand während der Setzzeit des Wildes vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen.

In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Hunde sind gemäss Polizeireglement auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, am See, auf öffentlichen Spielplätzen, Parkanlagen sowie in Sport- und Schulanlagen und vergleichbaren Örtlichkeiten an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Hunde müssen jederzeit unter Kontrolle gehalten werden

Zusätzlich ist für ein konfliktfreies Miteinander wichtig, dass Hundehalter ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten können und die Umwelt nicht unnötig belasten, insbesondere ist der Hundekot aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.

Bei Missachtung kann eine Ordnungsbusse erhoben werden.

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