Höhenfeuer und Feuerwerk am 1. August können mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen durchgeführt werden.
Feuerwerk
Feuerwerk - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv
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Höhenfeuer und Feuerwerk am 1. August können mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nach Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden. Im Wald und an Waldrändern ist mit dem Feuerverbot das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane und so weiter) nicht erlaubt. Hier gilt es, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand und die auf den Produkten vermerkten Sicherheitsabstände zu brennbaren Objekten (wie trockene Felder, Wald, Häuser) strikte einzuhalten.

Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli, 1. August und an Silvester gestattet. Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuer- und Feuerwerksverbote zu informieren und diese zwingend einzuhalten.

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