Wie die Gemeinde Zeiningen mitteilt, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen ersucht, die Pflanzenrückschnitte ordnungsgemäss vorzunehmen.
Das Dorf Zeiningen.
Das Dorf Zeiningen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Gemäss dem Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen sind Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass die sich auf ihrem Grundstück befindenden Einfriedungen, Bäume und Sträucher die öffentliche Strasse, den Verkehr und Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Bäume und Sträucher müssen deshalb bis auf die Parzellengrenze zur Strasse (Fahrbahnrand) und auf ein Lichtraumprofil von mindestens 4,50 Meter über der Fahrbahn beziehungsweise 2,50 Meter über dem Trottoir zurückgeschnitten werden.

Rückschnitte ausserhalb der Brutzeit

Insbesondere im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und bei Strassensignalen ist auf eine ausreichende Freistellung zu achten.

Die Gemeinde ersucht die Grundstückseigentümer beim Rückschnitt darauf zu achten, dass Rückschnitte und Rodungen nur ausserhalb der Brutzeit zwischen September und März vorgenommen werden.

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